ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (gültig ab 01.02.2010 bis zum Erscheinen einer veränderten Variante)
Sämtliche Buchungen werden nur auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen entgegengenommen. Sofern Buchungen telefonisch, (fern)schriftlich, persönlich oder über Online-Dienste aufgegeben werden, erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Reisebedingungen einverstanden.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich oder per E-Mail beim Reiseveranstalter VIISK, PÕIS JA ÕLEKÕRS OÜ, Tallinn vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Der Reiseveranstalter bestätigt schriftlich die Buchung der angemeldeten Reise.
2. Bezahlung und Aushändigung der Reiseunterlagen
Der Reisepreis ist spätestens bei Aushändigung der Reiseunterlagen vor Reiseantritt zu leisten, in der Regel aber mindestens 6 Wochen vor Reisebeginn.
3. Leistungen, Nebenabreden
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezüglichen Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.2. Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche usw.), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklich schriftlichen Bestätigung des Reiseveranstalters.
4. Reiserücktritt, Teilrücktritt, Nichtantritt
4.1. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Die Erklärung durch eingeschriebenen Brief wird empfohlen.
4.2. Bei einem Rücktritt hat der Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen. Aufgrund der Kurzfristigkeit des Reisebeginns gelten für Rücktritt bzw. Umbuchung folgende Gebühren:
- bis 21 Tage vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 100,00
- 20 bis 10 Tage vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 200,00
- 9 bis 5 Tage vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 300,00
- ab 4 Tage vor Reiseantritt bis Reiseantritt 100 % des Reisepreises
4.3. Sind in einem Vertrag mehrere Reisende zusammengefasst und tritt nur ein Teil der Reisenden vom Vertrag zurück, so berechnet der Reiseveranstalter zusätzlich zu den unter Punkt 4.2. genannten Gebühren jenen Betrag, der eine durch den Rücktritt verursachte Kostensteigung für die in der Buchung verbliebenen Reisenden hinsichtlich kollektiv berechneter Reiseleistungen (z.B. für die Buchung von Mietwagen, Hotelzimmern usw.) verhindert. Alternativ ist eine Neuberechnung des Gesamtreisepreises möglich. Eine Neuberechnung ist nur dann zulässig, wenn sich alle in der Buchung verbliebenen Reisenden mit der daraus resultierenden Zahlung eines erhöhten Reisepreises einverstanden erklären.
4.4. Bei Nichtantritt der Reise (No Show) ist der gesamte Reisepreis zu entrichten. Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.
4.5. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Stellung einer Ersatzperson wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 berechnet.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Reisende die Inanspruchnahme von Leistungen in Eigenverantwortlichkeit ablehnt, er diese aus selbst verschuldeten Gründen nicht in Anspruch nehmen kann oder es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
6. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Organisation der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (force majeure) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Reiseveranstalter die Erbringung seiner Leistungen wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen, hat der Reiseveranstalter nicht zu vertreten. Besonders gilt dies für Ereignisse wie Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Umweltkatastrophen oder Fälle militärischer Auseinandersetzungen.
7. Haftung des Reiseveranstalters
7.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die
- gewissenhafte Reisevorbereitung.
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger.
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
7.2. Bei Buchungen von Flug-, Bus-, Eisenbahn- oder Fährpassagen sowie Mietwagen handelt es sich um Vermittlungsdienstleistungen. Der Reiseveranstalter ist in Hinblick auf diese Leistungen dem Kunden gegenüber von jeglicher Haftung befreit. Haftungsverantwortlichkeiten regeln sich entsprechend der Geschäftsbedingungen des jeweiligen Unternehmens. Ansprüche des Reisenden aus bei der Nutzung dieser Reiseleistungen entstandenen Schäden an Menschen, Tieren oder Sachwerten sind ausschließlich an das jeweilige Unternehmen, nicht aber an den Reiseveranstalter, zu richten.
7.3. Soweit der Reiseveranstalter Flug-, Bus,- Eisenbahn- oder Fährzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens des Transportunternehmens. Für Verspätungen und Verzögerungen und daraus resultierende Schäden haftet der Reiseveranstalter nicht. Dies gilt auch, wenn das Transportunternehmen seine Haftung insoweit wirksam ausgeschlossen hat.
8. Gewährleistung/Abhilfe
8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Erfolgt die Mängelanzeige durch den Reisenden nicht unverzüglich und vor Ort gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung, so verliert der Reisende seine Gewährleistungsansprüche. Unabhängig von der Anzeige vor Ort ist der Reisende verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ende der Reise etwaige Gewährleistungsansprüche schriftlich geltend zu machen.
8.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag schriftlich kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Reiseleistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.3. Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung und Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind. Der Reiseveranstalter unterrichtet über alle erforderlichen Bestimmungen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten. Der Reisende ist hierbei verpflichtet, ausdrücklich bekannt zu geben, wenn er nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union ist.
10. Unwirksamkeit der Reisebedingungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
11. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland/Estland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In solchen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseveranstalter:
ESTLAND-REISEN
VIISK, PÕIS JA ÕLEKÕRS OÜ
Handelsregistereintrag AZ 10469695 Landgericht Harjumaa
Firmensitz: Rataskaevu 14-2A, 10123 Tallinn, Estland
Geschäftsführer: Volker Röwer